Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 117 Konzessionsabgaben für die Wasserversorgung
Stand: 10.06.2019
Für die Belieferung von Letztverbrauchern im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung gilt § 48 entsprechend.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 117 EnWG →
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- VG Düsseldorf, 27.02.2018 – 5 K 15795/16Zitiert von 7
- BVerwG, 23.03.2021 – 9 C 4/20Preisrechtliche Zulässigkeit einer KonzessionsabgabeZitiert von 10
- BVerwG, 21.07.2020 – 9 B 18/19, 9 B 18/19 (9 C 4/20)Revisionszulassung; Gebührenkalkulation; Konzessionsabgaben als Kosten einer wirtschaftlichen BetriebsführungZitiert von 2
- VGH Hessen, 11.12.2018 – 5 A 1305/17Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.08.2009 Ausfertigung
§ 117 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I 2870)
BGBl. 2009 I S. 2870
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.